§1
Das Jugendcafé

Das städt. Jugendcafé am Brink ist eine Einrichtung der offenen Jugendarbeit. Ziel ist es, für Jugendliche eine Begegnungsstätte zu schaffen und Angebote für ihre Freizeitgestaltung anzubieten. 

§2
Unzulässiger Lärm
Gemäß §17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist beim Betreten und beim Verlassen des Jugendcafes auf möglichst geringe Lärmbelästigung der Nachbarn zu achten. Dies gilt auch für die An- und Abfahrt. Ab 22.00 Uhr ist der Außenbetrieb einzustellen. 
§3
Rauchverbot
Gemäß Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW) ist das Rauchen in unserer Einrichtung seit dem 19. Dezember 2007 nicht mehr gestattet.
§4
Alkoholische Getränke

Alkoholische Getränke dürfen von den Besuchern nicht in das Jugendcafe mitgebracht werden. Bier darf nur an Jugendliche ab 16 Jahren ausgegeben werden. Die Abgabe anderer alkoholischer Getränke ist nicht erlaubt. Angetrunkene Personen werden aus dem Jugendcafe verwiesen.

§5
Rauschmittelschutz

Wer im Jugendcafe Drogen oder sonstige Rauschmittel verteilt, verkauft, kauft oder konsumiert, wird ohne Rücksicht auf die Person sofort zur Anzeige gebracht und erhält auf Dauer Hausverbot.

§6
Reinigung
Alle Jugendlichen sollen dazu beitragen, die Räume des Jugendcafes sauber zu halten, da Verschmutzungen vermehrte Reinigungsarbeiten zur Folge haben. Die Räume sind in einem ordentlichen Zustand zu verlassen (Tische und Stühle ordentlich stellen, grobe Verschmutzung beseitigen). Technische Geräte sind ab-, die Beleuchtung ist auszuschalten. Alle Fenster sind zu schließen.
§7
Einrichtung/Mobiliar
Einrichtung, Mobiliar und sonstiges Inventar des Jugendcafes sind schonend und pfleglich zu behandeln. Sie dürfen nicht aus dem Gebäude oder dem Grundstück entfernt werden. Wer mutwillig oder gewaltsam Zerstörungen, Beschädigungen oder Verunreinigungen verursacht, ist zum Ersatz des angerichteten Schadens bzw. der Reinigungskosten verpflichtet. Darüberhinaus kann er Hausverbot erhalten.
§8
Beschädigungen
Sachbeschädigungen, Unfälle und Beschwerden sind umgehend der Leitung des Jugendcafes zu melden.
§9
Beschallungsanlage
Die Musikanlage sowie andere technische Geräte dürfen nur vom Personal oder mit deren ausdrücklicher Zustimmung bedient werden.
§10
Lautstärke
Bei Veranstaltungen ist stets die Lautstärke der Beschallungsanlage zu messen. Hierbei dürfen Spitzenwerte von 100dB nicht überschritten werden.
§11
Aufenthalt
Der Aufenthalt im Jugendcafe erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Emmerich haftet nicht für Diebstähle oder Beschädigungen der Garderobe, sonstiger eingebrachter Gegenstände, sowie für Geld, Urkunden und Wertgegenstände.
§12
Fluchtwege
Fluchtwege, sowie deren Beschilderungen sind jederzeit frei zu halten.
§13
Im Brandfall

Bei Feuergefahr sind alle Fenster zu schließen und sämtliche Anwesenden zum ruhigen Verlassen des Gebäudes aufzufordern. Die Feuerwehr, Tel. 112, ist sofort zu verständigen.

§14
Hausverbot
Besucher, die gegen die Hausordnung verstoßen oder den Weisungen des Personals nicht nachkommen, können vorübergehend oder auf Dauer mit Hausverbot belegt werden. Das Hausverbot wird von der Leitung  ausgesprochen.
§15
Jugendschutz
Die Leitung und die von ihr beauftragten sind für die Einhaltung des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit verantwortlich.
§16
Bekanntmachung

Diese Hausordnung ist im Jugendcafe auszuhängen und den Besuchern zur Kenntnis zu bringen.